Wesentliche Änderungen in der Corona-SchutzVo, die ab dem 27. April gültig sein werden:
§ 5 Abs. 2: Bei der 800qm-Regelung im Handel wird nun abgestellt auf die „geöffnete“ Verkehrsfläche (bisher: „reguläre“).
§ 12a: Neu ist der Paragraf „Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung“.
Abs. 12 a Abs. 1 legt grundsätzlich die persönlichen Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m, dar (Ausnahmen: z.B. Verwandte in gerader Linie). Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)“ empfohlen.
Abs. 2 legt dar, wer wo zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (s.o.) verpflichtet ist. Das sind grundsätzlich Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen (z.B. in Verkaufsstellen, Handelsgeschäften, Verkaufs- und Ausstellungräumen im Handwerk, Arztpraxen, bei Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs).
Nach §12a Abs. 2 Satz 3 kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte in den genannten Bereichen ersetzt werden durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.).
In § 12b (bisher 12a) „Berufsausbildung, Arbeitgeberverantwortung“ ändert sich grundsätzlich nichts. Ergänzt wird in Abs. 1 ein Hinweis auf §12a Abs. 2, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen regelt.
Wesentliche Änderungen sind:
§ 5 Abs. 2: Bei der 800qm-Regelung im Handel wird nun abgestellt auf die „geöffnete“ Verkehrsfläche (bisher: „reguläre“).
§ 12a: Neu ist der Paragraf „Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung“.
Abs. 12 a Abs. 1 legt grundsätzlich die persönlichen Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m, dar (Ausnahmen: z.B. Verwandte in gerader Linie). Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)“ empfohlen.
Abs. 2 legt dar, wer wo zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (s.o.) verpflichtet ist. Das sind grundsätzlich Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen (z.B. in Verkaufsstellen, Handelsgeschäften, Verkaufs- und Ausstellungräumen im Handwerk, Arztpraxen, bei Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs).
Nach §12a Abs. 2 Satz 3 kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte in den genannten Bereichen ersetzt werden durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.).
In § 12b (bisher 12a) „Berufsausbildung, Arbeitgeberverantwortung“ ändert sich grundsätzlich nichts. Ergänzt wird in Abs. 1 ein Hinweis auf §12a Abs. 2, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen regelt.