Eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe des BAVC bestehend aus Datenschutzexperten der Verbände und Unternehmen hat eine Praxishilfe zum Umgang mit dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2020 (Schrems II) erarbeitet.
Der EuGH hat in der Rechtssache Schrems II das EU/U.S. Privacy Shield-Abkommen und damit eine der gebräuchlichsten Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch zwischen der EU und der USA für unwirksam erklärt. Zwar hat er auch festgestellt, dass die Standvertragsklauseln grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für den Datentransfer in einen Drittstaat sein kann, aber auch hier geprüft werden
muss, ob in dem Drittstaat das nötige Datenschutzniveau eingehalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Schutz über Ergänzungsvereinbarungen erreicht werden.
Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sie mit dem Urteil umgehen sollen und wie der Datentransfer in die USA weiterhin ermöglicht werden kann. Die "Praxishilfe zur Umsetzung des Schrems II-Urteils in Unternehmen" unterstützt Unternehmen, betroffene Datenverarbeitung zu identifizieren sowie entsprechend einer angemessenen Risikobewertung einen Changemanagement-Prozess einzuleiten und durchzuführen. Hierzu bietet die Praxishilfe eine Checkliste, die chronologisch
abgearbeitet werden kann, Fragenkataloge zur Abfrage des Datenschutzniveaus bei dem Datenimporteuren (englisch) sowie Vorschläge für Musterformulierungen von Klauseln für evtl. Ergänzungsvereinbarungen (deutsch und englisch). Nähere Informationen dazu erteilt der Unternehmerverband der chemischen Industrie Aachen.