Corona-Einreiseverordnung von NRW teilweise verfassungswidrig

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: OVG Münster) hat mit Eilbeschluss vom 20. November 2020 wesentliche Teile der aktuellen Corona-Einreiseverordnung NRW als verfassungswidrig eingestuft und außer Vollzug gesetzt (OVG Münster vom 20.11. 2020 - 13 B 1770/20.NE, Pressemitteilung).

Nach der Corona-Einreiseverordnung NRW müssen Personen, die aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben (Absonderung). Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die Corona-Einreiseverordnung NRW betrifft sowohl Urlaubsrückkehrer als auch Rückkehrer von Dienstreisen, wobei für letztere der Verordnungsgeber in § 2 der CoronaEinrVO NRW diverse Ausnahmen geregelt hat.

Ob und inwieweit die Landesregierung eine neue Verordnung zur Rückkehr aus Risikogebieten verabschieden wird, dürfte sich voraussichtlich bereits in dieser Woche entscheiden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster zu dem Beschluss kann unter folgendem Link einsehen werden:

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/93_201120/index.php