unternehmer nrw hat zusammen mit dem Institut für Arbeitswissenschaft und Betriebsorganisation (ifaa) zwei wichtige Arbeitshilfen für Betriebe erstellt. Hintergrund der beiden Arbeitshilfen ist die Tatsache, dass Betriebe vermehrt ihre Produktion wieder hochfahren und Unterstützung beim Umgang mit dem Gefährdungsfaktor „Corona-Virus“ benötigen. Die Basis der beiden Arbeitshilfen ist § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), wonach der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten hat, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.