BA-BEA-Verfahren ab Januar 2023 für Arbeitgeber Pflicht

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Immer mehr Meldungen können elektronisch abgegeben werden. Noch sind es nicht alle, aber eine dieser Lücken wird jetzt geschlossen. Es geht um das BA-BEA-Verfahren. Dabei steht „BA“ für die Bundesagentur für Arbeit und „BEA“ für „Bescheinigungen elektronisch annehmen“. Dabei geht es um die Bescheinigungen des Arbeitgebers, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind.

Um diese Bescheinigungen geht es konkret:

  • Arbeitsbescheinigung
  • EU-Arbeitsbescheinigung
  • Nebeneinkommensbescheinigung

Schon seit 2014 können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis an der Datenübermittlung im Rahmen des BA-BEA-Verfahrens teilnehmen. Seit dem 1. Januar 2023 wird die Nutzung für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die genannten Bescheinigungen können dann nur noch elektronisch abgeben werden. 

Wenn Sie als Arbeitgeber bereits freiwillig am BA-BEA-Verfahren teilgenommen haben, konnten Ihre Arbeitnehmer der elektronischen Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht entfällt ab 2023, weil es sich dann um eine gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung handelt – wie beispielsweise die übrigen Meldungen im Rahmen des DEÜV-Verfahrens auch.

Und: Sie brauchen keine Vordrucke mehr anfordern, ausfüllen und per Post zurückschicken – das macht jetzt Ihr Abrechnungsprogramm. Durch die direkte Nutzung der Abrechnungsdaten dürften auch viele Rückfragen durch die Arbeitsagenturen entfallen. Falls Ihr Programm das Verfahren noch nicht unterstützt, können Sie die Daten auch über die Ausfüllhilfe sv.net abgeben.

Noch ein Vorteil: Sie brauchen weder ein Formular noch einen Ausdruck der übermittelten Daten an Ihren (ehemaligen) Beschäftigten aushändigen. Dieser erhält eine Kopie von der Arbeitsagentur.

Mehr Informationen:

Was Sie als Arbeitgeber zu BA-BEA wissen müssen, hat die Bundesagentur für Arbeit in der Online-Zeitschrift Faktor A zusammengestellt.