M+E-Industrie: Einigung für Tarifrunde 2020 erzielt

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Die Metallarbeitgeber und die IG Metall in Nordrhein-Westfalen haben sich unter dem Eindruck der unabsehbaren wirtschaftlichen Auswirkungen durch die rapide Ausbreitung des Corona-Virus auf einen Pilotabschluss für die Beschäftigten der deutschen Metall- und Elektroindustrie geeinigt. Das teilte der Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen (METALL NRW) am Freitag in Düsseldorf mit. Der Präsident von METALL NRW, Arndt G.Kirchhoff, betonte, der Kompromiss habe das Ziel, in diesen schwierigen Zeiten Unternehmen nicht weiter zu belasten und Beschäftigte zu unterstützen. „In dieser außergewöhnlich schwierigen Situation bietet dieser Tarifabschluss unseren Unternehmen und unseren Beschäftigten wertvolle Planungssicherheit“, erklärte Kirchhoff. Der Tarifvertrag enthalte unter anderem neue Elemente zur Abfederung sozialer Härten, zur Bewältigung von Engpässen in der Kinderbetreuung und zum Umgang mit Beschäftigungsausfällen. Alle Vereinbarungen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Die wesentlichen Tarif-Vereinbarungen auf einen Blick:

Entgelte:

Der zum 31. März 2020 gekündigte Entgelt-Tarifvertrag wird ohne eine Erhöhung der Tabellenentgelte unverändert wieder in Kraft gesetzt – mit einer Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Reaktivierung des Tarifvertrags Zukunft in Arbeit (ZiA):

Der bewährte - auf freiwilliger betrieblicher Basis umsetzbare - Tarifvertrag aus dem Krisenjahr 2010 wird modifiziert wieder in Kraft gesetzt. So lassen sich die tariflichen Remanenzkosten (Kosten der Kurzarbeit für das Unternehmen) ab dem ersten Tag der Kurzarbeit senken, wenn im Gegenzug Beschäftigungssicherung gegeben ist.

Abfederung sozialer Härten bei Kurzarbeit:

Anstelle eines allgemeinen tariflichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld haben die Tarifpartner eine Härtefall-Regelung vereinbart. Danach wird ein betrieblicher Finanzierungsbetrag zur Verfügung gestellt, der zum Ausgleich oder zur Verminderung sozialer Härten im Fall von langandauernder und hoher Betroffenheit durch Kurzarbeit dient.

  • Dieser Betrag errechnet sich aus der Zahl der Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte anteilig) eines Betriebes multipliziert mit 350 Euro.
  • Die konkreten Verwendungsmodalitäten legen die Betriebsparteien fest. Der Finanzierungsbetrag kann auf bereits betrieblich vereinbarte Unterstützungsleistungen angerechnet werden.
  • Mittel, die nicht für Härtefälle ausgeschöpft wurden, können
    - entweder zum Jahresende zu gleichen Teilen an die Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte anteilig) ausgezahlt
    - oder auf dem Weg der Differenzierung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf bis zu Null reduziert werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes dies erfordert.

Besondere Freistellung bei Engpässen in der Kinderbetreuung

Für Mitarbeiter, die Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zu betreuen haben, weil Schulen und Kindertagesstätten aus Gründen des Gesundheitsschutzes geschlossen haben, gelten in Zukunft folgende Regelungen:

  • Diesen Beschäftigten werden unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zu fünf Tage Freizeit gewährt.
  • Vor Inanspruchnahme dieser Regelung müssen die Beschäftigten folgende Maßnahmen vorrangig nutzen:
    - Nutzung bestehender staatlich finanzierter Freistellungszeiten
    - Verbrauch von Resturlaubsansprüchen aus dem Jahr 2019
    - Abbau von bestehenden Guthaben auf Arbeitszeitkonten
    - Aufbau von maximal 21 „Negativstunden“ auf Arbeitszeitkonten
    - Nutzung von bereits für das Jahr 2020 genehmigter freier Tage statt T-ZUG (A)

 

 

Betriebliche Regelung zur Freie-Tage-Regelung

Die Betriebsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen unter Wegfall der tariflichen Sonderzahlung T-ZUG (A) freie Tage mit ungekürzten laufenden Bezügen verpflichtend für alle Beschäftigten anordnen (je nach Beschäftigtengruppe 8 oder 6 Tage).